Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB für den Verkauf von Baustoffen

Die im Rahmen des Verkaufs von Transportbeton, Werkfrischmörtel, Werkfrischestrich und sonstigen Baustoffen von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten gegenüber Unternehmern für das erste und alle späteren Geschäfte auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht mehr ausdrücklich auf sie berufen.

Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos liefern.

1. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht etwas anderes erklärt oder vereinbart worden ist oder die Lieferung/Leistung erfolgt ist. Unseren Angeboten und unseren Annahmeerklärungen liegen unsere jeweils gültigen Preislisten sowie Sorten- und Lieferverzeichnisse (DIN 1045) und Betonverzeichnisse (EN 206) zugrunde.

Für die auf die jeweilige Anwendung bezogene richtige und vollständige Festlegung der Beton-/Baustoffsorte und -menge ist allein der Käufer verantwortlich.

2. Lieferung und Abnahme

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht etwas anderes erklärt oder vereinbart worden ist oder die Lieferung/Leistung erfolgt ist. Unseren Angeboten und unseren Annahmeerklärungen liegen unsere jeweils gültigen Preislisten sowie Sorten- und Lieferverzeichnisse (DIN 1045) und Betonverzeichnisse (EN 206) zugrunde.
    Für die auf die jeweilige Anwendung bezogene richtige und vollständige Festlegung der Beton-/Baustoffsorte und -menge ist allein der Käufer verantwortlich.
  2. Nichteinhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungszeiten berechtigen den Käufer nur zum Rücktritt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.
  3. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts sind bereits gegenseitig erbrachte Lieferungen und Leistungen nicht einander zurückzugewähren. Eine für den erbrachten Leistungsteil ausstehende Vergütung hat der Käufer zu bezahlen.
    Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten und von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren.
  4. Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.
  5. Die von uns eingesetzten Fahrzeuge müssen die vereinbarte Übergabestelle gefahrlos erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Strassen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie andere verkehrstechnische Regelungen hat der Käufer auf seine Kosten rechtzeitig zu veranlassen. Für die Beseitigung aller durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen ist der Käufer verantwortlich. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, hat der Käufer alle daraus folgenden Konsequenzen zu übernehmen, insbesondere haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden.
    Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Entleeren der Fahrzeuge unverzüglich, zügig (bei Beton 1 m³ in weniger als fünf Min.) und ohne Gefahr für die Fahrzeuge erfolgen kann.
    Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Schadensfall zu entschädigen, es sei denn, die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonst sachwidrige Abnahme beruht auf Gründen, die wir zu vertreten haben.
    Mehrere zusammen auftretende Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme der Lieferungen und Leistungen und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle.
    Mehrere zusammen auftretende Käufer bevollmächtigen einander, in allen die Lieferungen und Leistungen betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
  6. Die bei oder nach der Übergabe des Baustoffs den Lieferschein unterzeichnende Person gilt als zur Abnahme der Lieferungen und Leistungen und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.

3. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Baustoffe geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware verladen ist. Bei Zulieferung durch Fahrzeuge geht die vorgenannte Gefahr über, sobald das Fahrzeug an der Übergabestelle eingetroffen ist, befindet sich die Übergabestelle jedoch abseits einer öffentlichen Straße, so tritt der Gefahrübergang ein, sobald das Fahrzeug die öffentliche Straße verlässt, um zu der vereinbarten Übergabestelle zu fahren.

4. Sachmängelhaftung

  1. Die Baustoffe unseres Sorten- und Lieferverzeichnisses/Betonverzeichnisses werden nach den jeweils geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert. Für sonstige Baustoffe gelten jeweils besondere Vereinbarungen.
    Die Haftung für Mängel entfällt, wenn der Käufer, oder eine von ihm bevollmächtigte Person, unsere Baustoffe mit Zusätzen, Wasser oder mit anderen Baustoffen vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.
    Probewürfel gelten nur dann als Beweismittel für das Vorliegen eines Mangels, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind.
  2. Mängel, die Lieferung einer anderen als der vereinbarten Baustoffsorte oder Mengenabweichungen sind ausschließlich gegenüber der Betriebsleitung zu rügen. Sonstige Personen, insbesondere Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Eine Rüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    Für die Verpflichtung von Kaufleuten zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge der Ware gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass zur Erhaltung der Rechte des Käufers der rechtzeitige Eingang der Mängelrüge bei uns erforderlich ist.
    Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bedungenen Baustoffsorte sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei Abnahme des Baustoffs zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bedungenen Baustoffsorte und eine Mengenabweichung sind von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen.
    Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt der gelieferte Baustoff als genehmigt.
  3. Rügt der Käufer einen Mangel, hat er den Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen.
  4. Bei Vorliegen eines Mangels, der Lieferung einer anderen als der bedungenen Baustoffsorte und einer Mengenabweichung stehen dem Käufer die gesetzlich geregelten Ansprüche zu. Die Haftung ist jedoch, soweit es um Schadensersatzansprüche geht, dem Umfang nach auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht, die mindestens 1 Mio. Euro beträgt, begrenzt, sofern nicht eine von uns zu vertretende Vertragsverletzung besteht und diese auf Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Sachmängelansprüche eines Kaufmanns verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

5. Haftung aus sonstigen Gründen

  1. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus positiver Forderungsverletzung insofern als es sich bei der verletzten Pflicht nicht um eine wesentliche Vertragspflicht handelt oder eine für die Vertragsdurchführung wesentliche Verpflichtung verletzt ist und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen verursacht ist.
  2. Nicht ausgeschlossen sind Ersatzansprüche wegen Tod, Körper-/Gesundheitsschäden und/oder an überwiegend privat genutzten Sachen entstandene Schäden aus verschuldensunabhängiger Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6. Sicherungsrechte

  1. Der gelieferte Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum.
    Der Käufer darf unseren Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder -verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart.
    Eine etwaige Verarbeitung unseres Baustoffes durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unseres Baustoffes ein.
    Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren.
    Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unseres Baustoffes mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum, überträgt er uns zur Sicherung der in Satz 1 dieses Absatzes aufgeführten Forderungen schon jetzt sein Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Baustoffes zum Wert der anderen Sachen. Er verpflichtet sich, die neue Sache für uns unentgeltlich zu verwahren.
    Für den Fall des Weiterverkaufs unseres Baustoffes oder der aus ihm hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
  2. Der Käufer tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unseres Baustoffes mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Baustoffes mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.
    Für den Fall, dass der Käufer unseren Baustoff zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Baustoff hergestellte neue Sachen verkauft oder unseren Baustoff mit einem fremden Grundstück oder mit einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns hiermit zur Sicherung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Baustoffes mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Baustoffes wegen und in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderung, die auf die Lieferung des Baustoffes zurückgeht. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Käufer hiermit an.
    Auf unser Verlangen hat uns der Käufer die Forderung im einzelnen nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs. 1 S. 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Von dieser Befugnis werden wir solange keinen Gebrauch machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
    Sobald der Käufer unsere Forderungen (Abs. 1 Satz 1) erfüllt hat, sind die sicherungshalber abgetretenen Forderungen einschließlich der nach Abs. 5 abgetretenen Forderungen frei.
  3. Der ‚Wert unseres Baustoffes‘ im Sinne der vorstehenden Abs. 1 und 2 entspricht den in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisen zzgl. 20 %.
  4. Der Käufer darf, sofern nicht § 354a HBG Anwendung findet, seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
  5. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt die Restforderung in Höhe des jeweils eingezogenen Forderungsteils ab. Wir nehmen die Abtretungserklärung hiermit an. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
  6. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherheiten als Sicherung für die Erfüllung unserer Saldoforderung.
  7. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
  8. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als deren Wert unsere Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 um 20 % übersteigt.

7. Preis- und Zahlungsbedingungen

  1. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und der Ausführung der Lieferung/Leistung unsere Selbstkosten, insbesondere für Zement, Sand, Kies, Fracht, Energie und/oder Löhne, sind wir berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht für Lieferungen an Nichtunternehmer, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen und außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.
  2. Zuschläge für Lieferungen von Kleinmengen (Mengen, die die Ladekapazität der Transportfahrzeuge nicht voll ausschöpft), für nicht normal befahrbare Straßen und Baustellen, für nicht sofortige Entladung bei Ankunft an der Übergabestelle sowie für Lieferungen außerhalb unserer normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet. Eventuell erforderlich werdendes Kühlen der Baustoffe wird gesondert in Rechnung gestellt.
    Im Falle von Kleinwasser werden die gesetzlichen Zuschlagsätze gemäß den jeweiligen Kleinwasserrundschreiben erhoben.
  3. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Ein schriftlich vereinbarter Skonto-Abzug ist unzulässig, wenn der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen in Rückstand ist oder bei uns Wechselverbindlichkeiten hat.
  4. Auf Verlangen wird der Käufer uns eine Einziehungsermächtigung zur Abbuchung fälliger Rechnungsbeträge von seinem Bankkonto mittels Lastschriftverfahren erteilen.
  5. Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber entgegen; Wechsel nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und alle mit der Einziehung des Wechsel- und Scheckbetrages im Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.
  6. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, hat der Käufer ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) zu zahlen.
  7. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, z.B. der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung beantragt, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, können wir die uns obliegende Lieferung oder Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Dies gilt auch, wenn unser Kreditversicherer den Käufer aus dem Deckungsschutz ausschließt.
  8. Unsere sämtlichen Zahlungsansprüche gegen den Käufer werden ungeachtet von Stundungsabreden bzw. von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel sofort fällig:
    – wenn der Käufer mit der Bezahlung einer Forderung in Rückstand gerät;
    – wenn Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, insbesondere, wenn unser Kreditversicherer ihn aus dem Deckungsschutz ausschließt;
    – wenn er unsere Forderungen bestreitet oder zu erkennen gibt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen wird;
    – wenn er Maßnahmen unternimmt, die geeignet sind, die wirtschaftliche Sicherheit und Durchsetzbarkeit unserer Zahlungsansprüche zu gefährden oder wenn sich herausstellt, dass er in den Vertragsverhandlungen irreführende Angaben gemacht hat.
    In allen vorstehenden Fällen sind wir berechtigt, dem Käufer eingeräumte Rabatte oder sonstige Vergünstigungen zu widerrufen.
  9. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Unternehmer gegenüber sind wir berechtigt, auch gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verwandte Gesellschaften hat. Auf Zurückbehaltungsrechte kann er sich nicht berufen.
  10. Mängelrügen beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit, und der Käufer verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit er Unternehmer ist.
  11. Ist der Käufer Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung – auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.

8. Baustoffüberwachung

Das mit der Baustoffeigenüberwachung betraute Personal unseres Unternehmens, die für uns zuständige Fremdüberwachung und die Bauaufsichtsbehörden sind berechtigt, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben aus dem von uns gelieferten Baustoff zu nehmen.

9. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten sowie für Mahnverfahren ist der Sitz unserer Verwaltung oder nach unserer Wahl auch der Sitz unseres Lieferwerkes.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10. Nichtigkeitsklausel

Sollten einzelne Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgend einem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Dasselbe gilt für nichtige Teile teilbarer Bedingungen.

AGB f.d. Verm.v. Betonfördergeräten

Die im Rahmen der Vermietung von Betonfördergeräten samt Zubehör („Mietsache“) von uns zu erbringenden Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten gegenüber Unternehmern für das erste und alle späteren Geschäfte auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht mehr ausdrücklich auf sie berufen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos leisten.

1. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht etwas anderes erklärt oder vereinbart worden ist oder die Leistung erfolgt ist. Unseren Angeboten und unseren Annahmeerklärungen liegen unsere jeweils gültigen Preislisten zugrunde.

Für die richtige Bestimmung der Mietsache ist allein der Mieter verantwortlich.

2. Pflichten des Vermieters

  1. Wir verpflichten uns, ausschließlich dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am und endet mit deren Abtransport vom Aufstellungsort; bei Meinungsverschiedenheiten über die Dauer der Mietzeit ist die Tachoscheibe der Mietsache maßgebend.
  2. Wir sind bemüht, vom Mieter gewünschte oder angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Fristen durch uns berechtigen den Mieter zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.
  3. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Gewährung des Gebrauchs der Mietsache erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Gewährung des Gebrauchs um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und im Falle der Unmöglichkeit vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind von uns erbrachte Leistungen nicht zurückzugewähren. Der Mieter hat eine für den erbrachten Leistungsteil ausstehende Vergütung zu bezahlen.
    Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, sonstige durch politische und wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten und von denen die Gewährung des Gebrauchs der Mietsache abhängig ist, z.B. Ausfall von Versorgungsanlagen. Wir können uns auf diese Umstände jedoch nicht berufen, soweit sie für uns vorhersehbar und vermeidbar waren.
  4. Mehrere zusammen auftretende Mieter haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme unserer Leistungen und Bezahlung des Mietpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle.
  5. Mehrere zusammen auftretende Mieter bevollmächtigen einander, in allen unsere Leistungen betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegen zu nehmen.
  6. Eine Gewährleistung für den mit der Mietsache geförderten Beton übernehmen wir nicht. Wegen Mängeln der Mietsache stehen dem Mieter die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.
  7. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus positiver Forderungsverletzung insofern als es sich bei der verletzten Pflicht nicht um eine wesentliche Vertragspflicht handelt oder eine für die Vertragsdurchführung wesentliche Verpflichtung verletzt ist und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursacht ist.
    Dies gilt nicht für den Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden sowie für den Ersatz von Schäden an privatgenutzten Sachen, die auf der verschuldensunabhängigen Haftung des Produkthaftungsgesetzes beruhen.

3. Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet, uns den vereinbarten Mietzins nach Fälligkeit zu entrichten sowie die Mietsache pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch fachgerecht gereinigt und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
  2. Der Mieter hat alle für die Ingebrauchnahme und den Gebrauch erforderlichen Maßnahmen zu treffen. So hat er vor allem etwa erforderliche behördliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme der Mietsache am Aufstellungsort rechtzeitig einzuholen und dafür zu sorgen, dass das für den Transport der Mietsache eingesetzte Fahrzeug den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Strassen- oder Bürgersteigabsperrungen sowie andere verkehrstechnische Regelungen hat der Mieter auf seine Kosten rechtzeitig zu veranlassen. Für die Beseitigung aller durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteigen, Gebäudeteilen und Kanalisation ist ausschließlich der Mieter verantwortlich. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass Bau-, Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorganges standhalten und der Aufstellungsort für den Fördervorgang geeignet ist. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben, hat der Mieter alle daraus folgenden Konsequenzen zu übernehmen, insbesondere haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden.
    Des weiteren hat der Mieter für uns kostenlos einen Wasseranschluss am Aufstellungsort bereitzuhalten, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohrleitungen erforderlichen Umfang ermöglicht, ferner Personal bereitzustellen, das für den nach Anleitung durch unseren Beauftragten durchzuführenden Auf- und Abbau der vermieteten Sache ausreicht sowie eine maximale Förderleistung gewährleistet. Schließlich hat er in ausreichendem Maße Mittel für das Schmieren der Rohrleitungen durch ihn selbst und Platz zum Reinigen von Fördergeräten und Fahrzeugen sowie Ablegen von Betonresten auf oder an der Baustelle nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften bereitzuhalten.
    Der Mieter hat ferner dafür einzustehen, dass der zu fördernde Beton mit der Mietsache überhaupt förderbar ist. Er haftet auch für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.
    Unterbleibt, verspätet oder verzögert sich die von uns geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den der Mieter zu vertreten hat, so hat dieser uns so zu stellen, wie wir bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Mietvertrages gestanden hätten.

4. Sicherungsrechte

  1. Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen ihn, gleich aus welchem Rechtsgrund, haben, schon jetzt alle seine auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Bauvertrag, bei dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Leistung mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretungserklärung des Mieters hiermit an.
    Auf unser Verlangen hat uns der Mieter diese Forderungen im einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die erforderliche Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung bis zur Höhe der im Satz 1 erläuterten Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner unseres Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Von dieser Befugnis werden wir solange keinen Gebrauch machen, wie der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
    Sobald der Mieter unsere Forderungen (Satz 1) erfüllt hat, sind die sicherungshalber abgetretenen Forderungen frei.
  2. Der ‚Wert unserer Leistung‘ entspricht den in unseren Rechnungen ausgewiesenen Mietpreisen zzgl. 20 %.
  3. Der Mieter darf, sofern nicht § 354a HGB Anwendung findet, seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten, noch verpfänden, noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren.
  4. Für den Fall, dass der Mieter an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt die Restforderung in Höhe des jeweils eingezogenen Forderungsteils ab. Wir nehmen die Abtretungserklärung hiermit an. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
  5. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherheiten als Sicherung für die Erfüllung unserer Saldoforderung.
  6. Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
  7. Auf Verlangen des Mieters werden wir die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als deren Wert die gesamten Forderungen (Abs. 1 Satz 1) um 20 % übersteigt.

5. Mietzins- und Zahlungsbedingungen

  1. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und der Ausführung der Leistung unsere Selbstkosten, insbesondere für Personal und Betriebsstoffe, sind wir berechtigt, den Mietzins entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht für die Vermietung an Nichtunternehmer, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen und außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.
  2. Zuschläge für die Gewährung des Gebrauchs der Mietsache außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet.
  3. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Ein schriftlich vereinbarter Skonto-Abzug ist unzulässig, wenn der Mieter mit Zahlungsverpflichtungen in Rückstand ist oder bei uns Wechselverbindlichkeiten hat.
  4. Auf Verlangen wird der Mieter uns eine Einziehungsermächtigung zur Abbuchung fälliger Rechnungsbeträge von seinem Bankkonto mittels Lastschriftverfahren erteilen.
  5. Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber entgegen; Wechsel nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und alle mit der Einziehung des Wechsel- und Scheckbetrages im Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Mieter zu tragen.
  6. Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, hat der Mieter ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) zu zahlen.
  7. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Mieters eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, z.B. der Mieter seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung beantragt, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Mieters eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Dies gilt auch, wenn unser Kreditversicherer den Mieter aus dem Deckungsschutz ausschließt.
  8. Unsere Zahlungsansprüche gegen den Mieter werden ungeachtet von Stundungsabreden sofort fällig:
    – wenn der Mieter mit der Bezahlung einer Forderung in Rückstand gerät;
    – wenn Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, insbesondere, wenn unser Kreditversicherer ihn aus dem Deckungsschutz ausschließt;
    – wenn er unsere Forderungen bestreitet oder zu erkennen gibt, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommen wird;
    – wenn er Maßnahmen unternimmt, die geeignet sind, die wirtschaftliche Sicherheit und Durchsetzbarkeit unserer Zahlungsansprüche zu gefährden oder wenn sich herausstellt, dass er in den Vertragsverhandlungen irreführende Angaben gemacht hat.
    In allen vorstehenden Fällen sind wir berechtigt, dem Mieter eingeräumte Rabatte oder sonstige Vergünstigungen zu widerrufen.
  9. Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Unternehmer gegenüber sind wir berechtigt, auch gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verwandte Gesellschaften hat. Auf Zurückbehaltungsrechte kann er sich nicht berufen.
  10. Mängelrügen beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit, und der Mieter verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit er Unternehmer ist.
  11. Ist der Mieter Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung – auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.

6. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten sowie für Mahnverfahren ist der Sitz unserer Gesellschaft. Es gilt deutsches Recht.

7. Nichtigkeitsklausel

Sollten einzelne Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgend einem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dasselbe gilt für nichtige Teile teilbarer Bedingungen.

Sofort-Beratung:

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